Datenschutz
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) müssen binnen eines Monats nach Beginn der
Datenverarbeitung Unternehmen, die personenbezogene
Daten automatisiert verarbeiten, einen Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellen (§4f BDSG), sofern sie mindestens zehn Personen mit der
Datenverarbeitung beschäftigen.
Bestellt werden darf nur, wer gemäß §4f Abs. 2 BDSG die zur
Erfüllung ihrer Aufgabe nötige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Die
Fachkunde beinhaltet neben dem entsprechenden IT-Wissen, auch ein fundiertes juristisches Spezialwissen
(Datenschutzrecht).
Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger des Sachgebiets 2100,
stehe ich Ihnen für die Auditierung Ihrer Datenschutzmaßnahmen und als externer
Datenschutzbeauftragter zur Verfügung,