Von: Hartmut.Moeck@ptb.de
Gesendet: Mittwoch, 7. Mai 2008
08:19
An: Thomas Noone
Betreff: Re: AW: Frage zu § 13
SpielV
Ja, Herr Noone, auf Zulassung 2005
trifft dies auch zu.
Da das Einwerfen
der Münze m.E. ein ähnlich bewusster Akt ist, wie das Freigeben von Einsätzen
per Knopfdruck, halte ich das für "un-"reine Form . In Bezug auf §13 (1) 2. sehe
ich keine Reibung ?!
MfG
Hartmut Moeck
"Thomas Noone"
<cash@cash-gmbh.de>
06.05.2008 19:44
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An
| <Hartmut.Moeck@ptb.de>
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Kopie
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Thema
| AW: Frage zu § 13
SpielV |
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Sehr geehrter Herr Dr. Möck,
vielen Dank für Ihre
Antwort.
Heute hatte ich einen 2005 New Winner (Nachtrag 3), der SOFORT € 2,--
abgebucht hat, ohne Möglichkeit des Abbruchs und ohne Möglichkeit die
Abbuchungsautomatik auszuschalten oder das Geld zurückzuverlangen. Ein
sogenanntes Superspiel, welches wohl alle adp-Geräte haben sollen.
Verhält es
sich damit ähnlich, sowohl in Bezug zu § 13 (2) und (6)?
Viele Grüße
Thomas
Noone
Von: Hartmut.Moeck@ptb.de
[mailto:Hartmut.Moeck@ptb.de]
Gesendet: Dienstag, 6. Mai 2008
11:07
An: Thomas Noone
Betreff: Re: Frage zu § 13
SpielV
Sehr
geehrter Herr Noone,
völlig zutreffend, Ihr Hinweis. Das ist zunächst in der Spannung der
neuorganisierten Bauartprüfungen vor zwei Jahren hier nicht aufgefallen und so
(leider) zugelassen worden. in den folgenden Zulassungen ist das
bereinigt.
Ein
Widerspruch zum Zulassungsschein ergibt sich zumindest nicht unmittelbar und Sie
können das Gerät so bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Hartmut Moeck
"Thomas Noone"
<cash@cash-gmbh.de>
04.05.2008 23:21
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An
| <Hartmut.Moeck@ptb.de>
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Kopie
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Thema
| Frage zu § 13
SpielV |
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Sehr geehrter Herr Dr.
Möck,
ich
hoffe, Sie können mir bei folgendem Problem behilflich sein:
Bei zwei geprüften Geräten (2002
und 2003) war die automatische Abbuchung erst nach Einsatz von 20 Cent
möglich.
In §
13 SpielV heisst es jedoch:
Es ist eine Bedienvorrichtung für den
Spieler vorhanden, mit der er vorab einstellen kann, ob aufgebuchte
Beträge unbeeinflusst zum Einsatz gelangen oder jeder einzelne Einsatz durch
Betätigung geleistet wird.
Wie kommt es, dass die Software trotz korrekter Checksumme
sich anders verhält, als oben beschrieben?
Wie ist in einem solchen Falle zu verfahren?
Mit freundlichen
Grüßen
Thomas Noone
Von der IHK Schwaben
öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger
für Systeme und Anwendungen der
Informationsverarbeitung;
Überprüfung von Geldspielgeräten
Am Köllenholz 19
86637
Wertingen-Hirschbach
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Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
sind nach Maßgabe von § 36 GewO tätig.
Thomas Noone wurde durch die IHK
Schwaben, Stettenstrasse 1-3, 86150 Augsburg
für das Sachgebiet
Systeme
und Anwendungen der Informationsverarbeitung;
Überprüfung von
Geldspielgeräten
öffentlich bestellt und vereidigt.
Er unterliegt den
Bestimmungen der Sachverständigenordnung der IHK Schwaben.
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