Und noch was zum
Thema:..
Das entsprechende
Dokument zur Anschlusszulassung findet sich unter
Gruss,
Uli
-----Ursprüngliche
Nachricht-----
Von:
Hartmut.Moeck@ptb.de [mailto:Hartmut.Moeck@ptb.de]
Gesendet: Freitag, 18. April 2008
16:02
An: Gerd
Haberkorn
Cc:
anfrage@automatencenter.com; asv-proksch@t-online.de; bunke@baberlin.de;
daloglu@gmx.de; geldspielgeraete@de.tuev.com; herbert.dehnert@hk24.de;
info@daten-systeme-schweiger.de; jmueller@jm-telemarketing.de;
kontakt@spielautomaten-pruefung.de; mb@michaelbenzinger.de;
norbertrexinsv@aol.com; roland.britsch@web.de; ulrich.obermoeller@duoconsult.de;
wahner@gsg-sv.de
Betreff: Re:
§7 GSG- sog. Anschlusszulassungen
Sehr geehrter Herr
Haberkorn,
kurzes Feedback, wie erbeten
:
Ich weise auf eine
PTB-Erläuterung zum Begriff der Anschlusszulassungen hin :
www.ptb.de/spielgeraete "Aktuelles" / "Fragen zur Umsetzung
BMWi-Erlasse"
Darin wird konstatiert :
"Anschlusszulassungen sind neue Bauarten" und ich ergänze bzw. es versteht sich
von selbst - , deren Zulassung bei der PTB regulär zu beantragen ist. Insofern
ist damit weder das Zulassungsverfahren für §33c GewO in seinen Grundsätzen
verändert noch entstehen Besonderheiten technischer Art für die Überprüfung von
Geldspielgeräten. Die "Marktlage für Inspektoren" allerdings, ist sicher davon
berührt .... !
Mit freundlichen
Grüßen
Hartmut Moeck